1.1 Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zwischen
DJ Loca – Christian Burghaus, nachfolgend „DJ Loca“ genannt,
und den Nutzern unserer Leistungen, nachfolgend „Kunden“ genannt.
1.2 Weitere AGB / speziellere Regelungen
Die AGB gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen,
soweit keine spezielleren Regelungen eingreifen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DJ Loca und die zusätzlichen Vereinbarungen für spezielle Dienstleistungen gelten in Übereinstimmung uneingeschränkt weiter. Bei widersprüchlichen Regelungen in anderen AGB gehen die spezielleren Vereinbarungen vor.
1.3 AGB von Kunden
Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden haben nur Geltung, wenn diese
als zusätzliche Vereinbarung für spezielle Dienstleistungen
vereinbart wurden.
1.4 Kooperationspartner
Wir weisen zudem darauf hin, dass, sofern Dienstleistungen
ersichtlich durch Kooperationspartner erbracht werden, deren
Allgemeine Geschäftsbedingungen vorrangig gelten.
1.5 Verfügbarkeit
Die AGB sowie alle Änderungen sind im Internet abrufbar und
können ausgedruckt werden.
2.1 Auftragserteilung
Alle Angebote sind freibleibend. Die Auftragserteilung des Kunden
kann mündlich oder schriftlich, auch per E-Mail oder Fax, erfolgen.
Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde von DJ Loca eine Buchungs- oder Auftragsbestätigung erhält. Mit der Buchungs- oder Auftragsbestätigung akzeptieren beide Parteien diese AGB und der Vertrag kommt ohne weitere Dokumente zustande.
Der Vertrag ist auch für die Rechtsnachfolger der vertragschließenden Vertragspartner verbindlich.
2.2 Sonderangebote
Exklusive Konditionen, insbesondere Nachlässe in erstellten
Angeboten, verlieren nach sieben Tagen ihre Gültigkeit und
müssen nach Ablauf bei Bedarf neu angefordert werden.
2.3 Reservierung
Eine unverbindliche Reservierung der Technik, Künstler und DJs
ist nicht möglich.
2.4 Widerrufsbelehrung
Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen zur Erbringung
von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen
kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen
spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
2.5 Stornierung
Im Falle einer kundenseitigen Stornierung berechnen wir folgende
Gebühren:
Der Grund der Stornierung durch den Kunden spielt bei der Absage keine Rolle. Diese Stornierungsbedingungen gelten auch bei höherer Gewalt.
2.6 Ersatz
Sollte ein DJ erkranken oder aus anderen wichtigen Gründen seiner
Verpflichtung nicht nachkommen können, verpflichtet sich DJ Loca,
ohne zusätzliche Kosten für den Kunden einen Ersatz zu
organisieren.
Ein kurzfristiger DJ- oder Technikerwechsel ist möglich.
Die Gage ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, direkt nach Rechnungseingang an DJ Loca zu entrichten. Mit Ablauf dieser Frist tritt unmittelbar Verzug ein.
DJ Loca und gegebenenfalls anwesende Begleitpersonen, beispielsweise Techniker, Künstler, DJs oder Aufbauhelfer, erhalten während der Veranstaltung ausreichend alkoholfreie Getränke.
Ab einer Einsatzdauer von sechs Stunden stellt der Veranstalter jeder eingesetzten Person kostenlos eine Mahlzeit zur Verfügung.
Der DJ verpflichtet sich, das gewünschte Genre zu spielen, ist jedoch in der Gestaltung seines Musikprogramms frei und lässt seine Erfahrungen bezüglich der Musikauswahl entsprechend einfließen.
Musikwünsche dürfen grundsätzlich gestellt werden. Der DJ ist allerdings berechtigt, Musikwünsche offenzulassen beziehungsweise diese nur zu spielen, wenn sie in das Programm passen.
Der DJ ist nicht verpflichtet, auf Weisungen von Dritten einzugehen.
6.1 Zufahrt
Bei Dienstleistungen in externen Räumlichkeiten sorgt der Kunde
für eine direkte Zufahrt zur Räumlichkeit beziehungsweise
Location sowie für einen kostenlosen Parkplatz am
Veranstaltungsort.
Der Kunde kümmert sich um eventuell erforderliche Zufahrtsgenehmigungen, beispielsweise für Fußgängerzonen, Privatstraßen oder öffentlich gesperrte Zufahrtsstraßen.
Der Kunde haftet alleine für nicht eingeholte Genehmigungen und die dadurch verursachten Kosten.
6.2 Anfahrt
Die An- und Abfahrt wird, sofern sie nicht gesondert im Angebot
ausgewiesen ist, zusätzlich zur Gage mit 0,79 € netto
pro gefahrenem Kilometer berechnet.
Der Abreisepunkt von DJ Loca oder dessen Kooperationspartnern ist immer der jeweilige Firmenstandort. Die Berechnung der Kilometer erfolgt über Google Maps entsprechend der schnellsten Route.
6.3 Übernachtung
Befindet sich der Veranstaltungsort mehr als eine Stunde Fahrzeit
vom Wohnort des Künstlers, DJs oder Technikers entfernt, bezogen
auf die einfache Strecke, stellt der Veranstalter kostenlos ein
Ein- beziehungsweise Zweibettzimmer der Drei-Sterne-Kategorie
zur Verfügung.
Das Zimmer muss Frühstück sowie WC und Dusche auf dem Zimmer beinhalten.
7.1 Be- und Entladen
Ist der Weg zum Veranstaltungsraum nicht barrierefrei oder verfügt
der Veranstaltungsort über keinen nutzbaren Aufzug, sorgt der
Kunde für kostenlose Helfer, die beim Be- und Entladen des
Fahrzeuges zur Verfügung stehen.
Alternativ stellt DJ Loca einen kostenpflichtigen Aufbauhelfer. Dies ist vorher mit DJ Loca abzustimmen.
7.2 Veranstaltungen im Freien
Wenn die Veranstaltung im Freien stattfindet, trägt der
Veranstalter alleine das Witterungsrisiko.
Bei einem witterungsbedingten Ausfall hat der Veranstalter die gesamte vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Der Arbeitsplatz von DJ Loca muss in diesem Fall einen befestigten Untergrund haben, überdacht und trocken sein. Das Equipment muss vor direkter Sonneneinstrahlung und Regen geschützt sein.
Bei Temperaturen unter 10 °C sorgt der Veranstalter für einen wohltemperierten Arbeitsplatz für DJ Loca und das eingesetzte Equipment.
Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche Genehmigungen und Anmeldungen, insbesondere die GEMA-Anmeldung, einzuholen und gegebenenfalls eine Veranstaltungsversicherung abzuschließen. Die Kosten hierfür trägt der Veranstalter selbst.
Fehlt wissentlich oder unwissentlich eine notwendige Anmeldung oder Genehmigung, ist der Veranstalter gegenüber DJ Loca in voller Höhe schadensersatzpflichtig, sofern DJ Loca deshalb von dritter Seite belangt wird.
9.1 Stromversorgung
Für die Technik des Künstlers oder DJs werden, sofern nicht
ausdrücklich anders darauf hingewiesen wird, lediglich zwei
Stromanschlüsse mit jeweils 220-V-Steckdosen benötigt.
Die Stromversorgung muss nach VDE installiert worden sein und über eine eigene Sicherung verfügen.
Ein Anschließen der Technik an eine Stromversorgung über ein Aggregat ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht möglich.
Bei wiederholtem Stromausfall, unabhängig von dessen Ursache, kann DJ Loca zum Schutz der Technik die Dienstleistung sofort einstellen.
9.2 Fremdequipment
Wird vom Veranstalter oder vom Inhaber des Veranstaltungsraumes
Technik gestellt, übernimmt der DJ keine Haftung für eventuelle
Schäden durch Bedienfehler. Die Haftung liegt alleine beim
Veranstalter.
9.3 Bedienung
Der Veranstalter oder die Gäste haben keine Befugnis, die
DJ-Technik oder Anlage ohne Erlaubnis selbstständig zu bedienen.
DJ Loca und die eingesetzten DJs garantieren ein qualitativ hochwertiges und funktionsfähiges Equipment, welches hohen Anforderungen entspricht.
Die Ton- und Lichtanlage kann allerdings aus organisatorischen Gründen von den auf unserer Webseite dargestellten Fotos abweichen.
Die Stromkosten, die durch den Energieverbrauch der Licht- und Tonanlage verursacht werden, trägt der Veranstalter.
Der Aufbau der Anlage erfolgt wie in der Auftragsbestätigung vereinbart. Die Spielzeit beginnt mit dem Beginn der Musikwiedergabe und endet wie in der verbindlichen Buchung vereinbart.
In der Spielzeit ist die Auf- und Abbauzeit nicht enthalten. Es handelt sich hierbei um die reine Auftrittsdauer. Die Auf- und Abbauzeit wird separat berechnet.
Auf Wunsch des Veranstalters ist eine Verlängerung der Spielzeit auch während der Veranstaltung möglich.
Jede weitere angefangene halbe Stunde wird mit zusätzlich 49 Euro netto berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
12.1 Lärmschutz
Der Veranstalter hat für den erforderlichen Lärm- und Gehörschutz
zu sorgen. Für Personen- oder Sachschäden während einer
Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter.
Sofern der Schaden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von DJ Loca verursacht wurde, ist der Veranstalter von der Haftung befreit. Die Haftung von DJ Loca ist auf die Höhe der Gage beschränkt.
12.2 Equipment
Sobald die Technik am Veranstaltungsort aufgebaut wurde, haftet
der Veranstalter bis zum Abbau der Technik für Verlust und
Beschädigungen zum Neuwert beziehungsweise Reparaturpreis.
Dies gilt auch dann, wenn Gäste des Veranstalters den Schaden verursachen.
12.3 Verschmutzung
Sollte die Technik durch den Veranstalter oder Dritte verschmutzt
werden, beispielsweise durch Getränke, Speisen oder Asche, ist
DJ Loca berechtigt, die Verschmutzung zu dokumentieren.
Die erforderliche Reinigung kann dem Veranstalter nachträglich in Rechnung gestellt werden.
12.4 Behörden und sonstige Umstände
Sofern DJ Loca aufgrund nicht selbst zu verantwortender Umstände
die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Kunde
kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf
Schadensersatz und kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.
Zu diesen Umständen gehören insbesondere behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen beim Veranstalter sowie Stromausfälle oder Stromschwankungen.
12.5 Auseinandersetzungen
Kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Gästen oder dem Publikum
im Veranstaltungsraum, ist DJ Loca berechtigt, das Programm ohne
Leistungsabzug zu unterbrechen oder gegebenenfalls vollständig
abzubrechen.
12.6 Bilder & Videos
DJ Loca hat die Rechte an dem Bild- und Videomaterial, welches
während der Veranstaltung durch DJ Loca oder dessen Personal
produziert wird.
Dieses Bild- und Videomaterial darf für das Internet, soziale Medien oder Prospekte verwendet werden.
Falls der Kunde dies nicht wünscht, muss er DJ Loca vor der Veranstaltung schriftlich darüber informieren.
Der Vertrag dient ausschließlich dem Geschäftsabschluss und hat als Rechnung keinerlei Gültigkeit. Als Gerichtsstand gilt Olpe sowie geltendes deutsches Recht.
Bei der Buchung eines Künstlers oder DJs überträgt dieser dem Veranstalter das Recht, auf allen Vorankündigungen für die entsprechende Veranstaltung seinen Künstlernamen zu veröffentlichen.
Dies umfasst insbesondere Plakate, Flyer, die Homepage und vergleichbare Werbemittel.
Das Auslegen von Flyern oder Visitenkarten ist dem Künstler beziehungsweise DJ gestattet.
Eventuell anfallende Kautionen, die beispielsweise bei Burgen oder Schlössern als Sicherheit verlangt werden, legt der Veranstalter aus. Eine anschließende Verrechnung mit der Gage ist nicht möglich.
Die angebotene technische Planung und Materialaufstellung von DJ Loca ist urheberrechtlich geschützt.
Die Mehrfachnutzung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einverständniserklärung von DJ Loca.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.